Die 26. Coronabekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz sieht die Einführung von drei Warnstufen ab dem 13.09.2021 vor.
Für Schulen bedeutet dies bei
- Warnstufe 1: In allen Schulen gilt grundsätzlich die Maskenpflicht im Schulgebäude, nicht jedoch am Platz und im Freien.
- Warnstufe 2: Die Maskenpflicht besteht an den weiterführenden Schulen auch am Platz.
- Warnstufe 3: Die Maskenpflicht an allen Schulen am Platz, allerdings nicht im Freien.
Ausgenommen hiervon sind in den Förderschulen Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihrer Behinderung keine Maske tragen oder tolerieren können. Weitere Ausnahmen von der Maskenpflicht gibt es beim Sport- sowie beim Musikunterricht, beim Essen und Trinken sowie bei Prüfungen und Kursarbeiten.
Der Landkreis Südliche Weinstraße veröffentlicht die jeweils gültige Warnstufe auf seiner Homepage.
Absonderungspflicht
Tritt eine Infektion mit dem Coronavirus in Schulen auf, besteht für die Schülerinnen und Schüler innerhalb der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, sowie deren Lehrkräfte nur bei einer eigenen Infektion eine Absonderungspflicht. Alle anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Klassen- oder Lerngruppe müssen sich im Regelfall nicht absondern. Sie müssen sich stattdessen für den Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Schultagen täglich mittels Selbsttest testen sowie eine Maske am Platz tragen. Die Testpflicht gilt dabei nicht für geimpfte und genesene Personen.
Das Gesundheitsamt kann bei besonderen Ausbrüchen auch strengere Maßnahmen anlegen. Dann sollen sich zunächst nur die unmittelbaren Sitznachbarn in Quarantäne begeben, alle anderen können nach einem negativen PCR Test auch wieder in die Schule gehen. Es bleibt bei der darauffolgenden Test- und Maskenpflicht.