1. Maskenpflicht

Im gesamten Schulgebäude muss derzeit eine Maske (medizinische Gesichtsmaske oder eine FFP2-Maske), auch während des Unterrichtes am Platz, getragen werden. Die Maskenpflicht gilt nicht im Freien (Ausnahme: erweiterte Maskenpflicht nach einer positiven Testung in einer Lerngruppe).

 

2. Testung für Schülerinnen und Schüler

Die Teilnahme am Präsenzunterricht und schulischen Veranstaltungen ist nur zulässig für Schülerinnen und Schüler, die genesen oder geimpft sind, oder die in der aktuellen Warnstufe zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden. Die schulischen Testungen finden jeweils montags und mittwochs in der ersten Stunde statt.

Diese Testpflicht ist grundsätzlich als Selbsttestung in der Schule zu erfüllen.

Der Nachweis am Testtag kann auch erbracht werden durch

  • Vorlage einer Bescheinigung über ein negatives Testergebnis einer vom Land beauftragten Teststelle oder
  • Vorlage eines ärztlichen Attestes bzw. einer ärztlichen Bescheinigung über ein negatives Testergebnis oder
  • eine qualifizierte Selbstauskunft der Eltern, Erziehungs- oder Sorgeberechtigten über das negative Ergebnis eines unter ihrer Aufsicht zuhause durchgeführten Tests.

Zur Testdurchführung und Vorlage der o.g. Bescheinigungen darf das Schulgelände betreten werden.

 

2.1 Positive Selbsttestergebnisse

Folgende Schritte schließen sich bei einem positiven Selbsttestergebnis in der Schule an:

  • Die Schule informiert umgehend die Eltern oder Sorgeberechtigten der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers sowie das zuständige Gesundheitsamt.
  • Die Eltern veranlassen umgehend eine Überprüfung des positiven Selbsttestergebnisses durch einen PoC-Antigentest durch geschultes Personal und teilen das Ergebnis der Überprüfung des Selbsttests unverzüglich der Schule mit
  • Ist das Ergebnis der Überprüfung mittels PoC-Antigentest oder PCR-Test
    • negativ, kann die Schule wieder besucht werden. Die Bescheinigung über das negative Testergebnis muss der Schule vorgelegt werden.
    • positiv, ist die positiv getestete Person verpflichtet, sich unverzüglich in eine häusliche Absonderung (Quarantäne) zu begeben. Das Gesundheitsamt nimmt mit der betroffenen Person bzw. deren Sorgeberechtigten Kontakt auf.

 

Tritt eine einzelne Infektion mit dem Coronavirus in einer Schule auf, besteht für die Kontaktpersonen innerhalb der Klasse/des Kurses keine Absonderungspflicht.
Stattdessen gilt

  • für den Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Schultagen eine tägliche Testpflicht mittels Selbsttest sowie
  • eine Maskenpflicht (medizinische Gesichtsmaske oder FFP2-Maske) auf dem gesamten Schulgelände - auch im Freien.

Hinweis zur 5-Tages-Testung
Die Erfüllung der Testpflicht (5-Tages-Testung) ist ausschließlich mit einer tagesaktuellen Testung möglich (Teilnahme an der schulischen Testung oder ein negatives Testergebnis einer offiziellen Teststation vom gleichen Kalendertag) - eine qualifizierte Selbstauskunft ist nicht zulässig.

 

vgl. 12. Hygieneplan-Corona für die Schulen; Einsatz von Antigen-Selbsttests für Schülerinnen und Schüler an Schulen in Rheinland-Pfalz; 27. CoBeLVO

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