Zusammen mit der neuen Corona-Bekämpfungsverordnung und der neuen Absonderungsverordnung gelten seit Montag, 31. Januar 2022, auch neue Regelungen für die Schulen in Rheinland-Pfalz.

Laut Mitteilung des Bildungsministeriums vom 31.01.2022 sind aktuell folgende Punkte zu beachten:

  • Für alle Personen, die sich derzeit aufgrund der bisher geltenden 2-Meter-Umkreis-Regelung nach § 3 Abs. 1 der Absonderungsverordnung als Kontaktperson in Quarantäne befinden, endet die Quarantäne automatisch mit Inkrafttreten der geänderten Absonderungsverordnung, sodass sie ab sofort die Schule wieder besuchen können.

  • Gemäß § 14 Abs. 1 der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung ist die Teilnahme am Präsenzunterricht nur zulässig für Schülerinnen und Schüler, die genesen oder geimpft sind, oder die dreimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden. Die Testungen finden grundsätzlich montags, mittwochs und freitags statt [...].

  • Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Schulen besteht für die positiv getestete Person eine Pflicht zur Absonderung. Für alle anderen Personen dieser Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe besteht keine Pflicht zur Absonderung, jedoch für den Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Schultagen eine tägliche Testpflicht mittels Selbsttest.

 

Für die Absonderung gilt:
Die Absonderung für die infizierte Person dauert grundsätzlich 10 Tage, sie kann gemäß § 2 Absatz 6 der Absonderungsverordnung vorzeitig beendet werden. Die Bescheinigung über das negative Testergebnis muss der Schule bei vorzeitiger Rückkehr aus der Absonderung vorgelegt werden. Die Schule dokumentiert dies.

 

Hinweis zur 5-Tages-Testung
Die Schule organisiert in der betroffenen Klasse bzw. der Lern-oder Betreuungsgruppe eigenverantwortlich die erforderlichen Testungen an den auf die Feststellung des Infektionsfalles folgenden fünf Schultagen. Die Erfüllung der Testpflicht (5-Tages-Testung) ist ausschließlich mit einer tagesaktuellen Testung möglich (Teilnahme an der schulischen Testung oder ein negatives Testergebnis einer offiziellen Teststation vom gleichen Kalendertag) - eine qualifizierte Selbstauskunft ist nicht zulässig.
Ausnahmen von der Testpflichtregelt die Absonderungsverordnung in Verbindung mit der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (s. Anlage „Ausnahmen von Test-und Absonderungspflichten“).Auf freiwilliger Basis haben von der Testpflicht befreite Personen die Möglichkeit, an der anlassbezogenen 5-Tages-Testung teilzunehmen. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern ist zu berücksichtigen, dass zuvor eine Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten vorliegen muss (Vordrucke).

 

Dokumente
Anschreiben an die Eltern und Sorgeberechtigten
15. Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz
Einsatz von Antigen-Selbsttests für Schülerinnen und Schüler an Schulen in Rheinland-Pfalz

PAMINA-Schulzentrum
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